Gesetzliche Verpflichtungen

Die Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS-Richtlinie 6508 bzw. ASA-Richtlinie) regelt die rechtliche Verpflichtung der Unternehmen, gemäss den Bestimmungen des UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) und der VUV (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten) die Dienste von Ärzten und anderen Spezialisten des Betriebsgesundheitswesens in Anspruch zu nehmen.

 

Konkret bedeutet dies, dass alle Arbeitgeber die Pflicht haben, die in ihrem Unternehmen auftretenden Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach den anerkannten Regeln der Technik zu treffen.

Die Richtlinie ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft.

Die Branchenlösung

Um diese rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, hat der Arbeitgeberverband eine Branchenlösung für die Uhren- und mikrotechnische Industrie erarbeitet, die von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) unter der Nummer 28 genehmigt worden ist.

Unternehmen, die dem GAV unterstellt sind, können die Branchenlösung und ihre Leistungen nutzen. Es steht aber auch allen anderen Unternehmen der Branche frei, sich dieser Lösung anzugliedern.

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Letzte Aktualisierung: 13.03.2019

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